Wohlverhaltensvereinbarung

§ 1 Gegenstand

(1) Die MEET THE TOP GmbH & Co. KG veranstaltet ein Treffen für Unternehmen der Fitness- und Wellnessbranche, namentlich MEET THE TOP. Aufgrund der im besten Wissen und Gewissen vom Firmenvertreter (m/w/d) angegebenen Investitionsabsichten lädt der Veranstalter den in dieser Anmeldung aufgeführten Firmenvertreter ein. Es werden für den ersten Firmenvertreter die Unterbringungskosten sowie die Kosten für Vollpensionsverpflegung in der Hotelanlage durch den Veranstalter getragen. Leistungen wie SPA-Anwendungen, Pay-TV, zusätzliche Verpflegung, alkoholische Getränke, An- und Abreise, etc. müssen vom Firmenvertreter und seinen Begleitpersonen selbst bezahlt werden.

(2) Der Firmenvertreter bzw. die Delegation der Firmenvertreter verpflichtet sich im Gegenzug bei den planmäßigen Businessmeetings anwesend zu sein. Sollte dies aufgrund von Krankheit nicht möglich sein, ist der Firmenvertreter verpflichtet den Veranstalter vor Beginn der Businessmeetings in Kenntnis zu setzen. Bei unentschuldigtem Fernbleiben oder ohne ärztliches Attest hat der Teilnehmer die aufgelaufenen Unterbringungs- und Verpflegungskosten für die gesamte Zeit der Veranstaltung, jedoch mindestens anteilig für die Menge der versäumten Businessmeetings, zu übernehmen. Der Veranstalter trägt keine Kosten für eine ärztliche Behandlung.

§ 2 Schlussbestimmungen und Schriftform

(1) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, wobei dieses Schriftformerfordernis selbst wiederum nur schriftlich abbedungen werden kann.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. Die Parteien verpflichten sich unwirksame oder nichtige Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die dem in den unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen enthaltenen wirtschaftlichen Regelungsgehalt in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt, wenn sich in dem Vertrag eine Lücke herausstellen sollte. Zur Ausfüllung der Lücke verpflichten sich die Parteien auf die Etablierung angemessener Regelung in diesem Vertrag hinzuwirken, die dem am nächsten kommen, was die Vertragsschließenden nach dem Sinn und Zweck des Vertrages bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre.

(3) Die Unwirksamkeit eines Teiles des Vertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Bestimmungen.